Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Stand: 01.01.2025
Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige Einnahme
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 345b SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 13.12.2022 – B 12 AL 1/21 RArbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - reduzierte Beitragsfestsetzung
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 – L 14 AL 73/17
- BSG, 21.06.2018 – B 11 AL 8/17 RArbeitslosengeldanspruch - Ermittlung des Bemessungszeitraums - Berücksichtigung von Zeiten des Elterngeldbezugs - freiwillig weiterversicherter Selbständiger - Aufnahme einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung - keine fiktive BemessungZitiert von 8
- BSG, 04.09.2013 – B 12 AL 2/12 RArbeitslosenversicherung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Bundesagentur für Arbeit - Hinweis auf Antragserfordernis, Fristgebundenheit des Antrags und Beginn und Dauer der Antragsfrist für Weiterversicherung als SelbstständigerZitiert von 13
- LSG Hamburg, 26.03.2025 – L 2 AL 16/24
- LSG Hamburg, 26.03.2025 – L 2 AL 15/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 345b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1710)
BGBl. 2016 I S. 1710
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 345b aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2015 I S. 2424
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24.10.2010 Ausfertigung
§ 345b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I 1417, 2329)
BGBl. 2010 I S. 1417
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